Vereinsordnung
Diese Vereinsordnung ergänzt die Satzung des Projekt Feld e.V. und regelt interne Abläufe und Strukturen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung und kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
Fassung vom 22.07.2026 — geändert durch Beschluss des Vereinstreffens vom 22.07.2026 (Ursprungsfassung: Mitgliederversammlung vom 29.04.2025). Die Änderungshistorie steht am Ende des Dokuments.
§ 1 Mitgliedschaften und Beiträge
- Der Verein bietet folgende Mitgliedschaftsarten an: – Aktives Mitglied: 25 € pro Monat – Fördermitglied: Beitrag individuell wählbar, ab 5 € pro Monat oder ab 10 € pro Jahr
- Die Mitgliedsbeiträge werden monatlich erhoben und sind jeweils zum Ersten des Monats fällig; Fördermitglieder mit Jahresbeitrag zahlen jährlich.
- Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder Lastschriftverfahren auf das Vereinskonto.
- Eine Anpassung der Beiträge kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
- In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag Beitragsermäßigungen oder -befreiungen gewähren.
§ 2 Geländenutzung und Rechte
- Alle aktiven Mitglieder dürfen das Vereinsgelände im Handschuhsheimer Feld jederzeit unter gegenseitiger Rücksichtnahme nutzen.
- Jedes Mitglied erhält einen eigenen Spind zur persönlichen Nutzung, solange ausreichend Platz vorhanden ist.
- Mitglieder dürfen Gäste auf das Gelände mitbringen. Die Mitglieder übernehmen dabei die volle Verantwortung für ihre Gäste, deren Verhalten und die Sauberkeit. Wer mit einer größeren Gruppe (ab etwa drei bis vier Gästen) kommen möchte, kündigt dies vorab im Feld-Kalender an; spontane Besuche werden über die Vereins-Chatgruppe kommuniziert. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
- Die Pflege und der Erhalt des Geländes ist Mitgliedspflicht. Alle Mitglieder sind angehalten, sich an gemeinschaftlichen Arbeitseinsätzen zu beteiligen. Als Orientierung gelten etwa 20 Stunden Vereinsarbeit pro Jahr und Mitglied. Anstehende Dienste (z. B. Mähen, Wässern, Müll) werden im Dienste-Kalender veröffentlicht und dort übernommen; eine formale Erfassung oder Sanktionierung findet nicht statt.
- Private Veranstaltungen auf dem Vereinsgelände sind nach Absprache mit dem Gremium möglich. Entsprechende Anfragen müssen mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin beim Gremium eingereicht werden.
§ 3 Teams und Budgets
- Der Verein gliedert sich in folgende Teams: – Feldcafé: Getränkelogistik, Ausschank und Bewirtung – Feldorga: Strukturen des Vereins, Sprachorgan nach außen, Budgetverwaltung, Förderanträge zusammen mit Marketing – Feldmarketing: Merch, Logos, Grafiken, Instagram/Öffentlichkeitsarbeit – Feldgarten: Gemüseanbau, Ansaaten und Gartenpflege – Feldbau: Planung von Baumaßnahmen, Kostenermittlung, Bauablaufsplanung
- Jedes Team erhält ein Budget zur freien Verfügung, das für teamspezifische Aktivitäten und Anschaffungen verwendet werden kann.
- Die Höhe des Budgets wird quartalsweise in der Mitgliederversammlung festgelegt und kann bei Bedarf durch Beschluss des Gremiums angepasst werden.
- Über das Budget hinausgehende Ausgaben müssen dem Gremium oder der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden.
- Jedes Team bestimmt eine/n Teamverantwortliche/n, der/die für die Koordination der Teamaktivitäten und die Verwaltung des Budgets zuständig ist.
- Die Teamverantwortlichen berichten regelmäßig dem Gremium über die Aktivitäten und die Verwendung des Budgets.
§ 4 Getränke und Preise
- Die Preise für Getränke werden vom Feldcafé-Team festgelegt.
- Wasser ist für Mitglieder jederzeit kostenfrei. Bei Vereinsarbeit (Diensten und Arbeitseinsätzen) sind Getränke frei. Jedes aktive Mitglied erhält drei Getränkekarten pro Jahr kostenfrei. Helferinnen und Helfer bei Bauaktionen und Projekten erhalten als Dank eine Getränkekarte; während des Einsatzes sind Getränke frei.
- Die Abrechnung der Getränke erfolgt über das digitale Kassensystem oder Getränkekarten, verwaltet vom Feldcafé-Team.
- Der Erlös aus dem Getränkeverkauf fließt in die Vereinskasse und wird für die Finanzierung der Vereinsaktivitäten verwendet.
§ 5 Vermietung
- Das Vereinsgelände kann für externe Veranstaltungen vermietet werden.
- Der Richtwert für eine Vermietung beträgt 200 € pro Veranstaltung.
- Die Höhe der Miete kann je nach Art und Umfang der Veranstaltung individuell angepasst werden.
- Über die Vermietung entscheidet das Gremium.
- Bei der Vermietung ist ein Vereinsmitglied als Ansprechperson vor Ort anwesend.
- Die Einnahmen aus Vermietungen fließen in die Vereinskasse und werden für die Finanzierung der Vereinsaktivitäten verwendet.
§ 6 Versammlungen und Kommunikation
- Die digitale Kommunikation und Organisation erfolgt über die Vereinsplattform projektfeld.com: Aufgaben, Dienste- und Feld-Kalender sowie Dokumente. Für schnelle, informelle Abstimmung besteht ergänzend eine Vereins-Chatgruppe.
- Für wichtige Ankündigungen und Einladungen zu Mitgliederversammlungen werden die Benachrichtigungen der Vereinsplattform und die Chatgruppe genutzt.
- Die Protokolle der Mitgliederversammlungen werden allen Mitgliedern über den Mitgliederbereich der Vereinsplattform zugänglich gemacht.
- Abstimmungen können bei Bedarf auch digital durchgeführt werden, sofern die Identität der abstimmenden Mitglieder sichergestellt ist und alle Mitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme haben.
§ 7 Finanzen
- Die Mitgliedsbeiträge decken folgende Kosten: – Betriebskosten (Pacht, Strom, Wasser, Müll) – Instandhaltung der Infrastruktur – Budget der Teams – Ausbau und Erhalt der Infrastruktur. Die Beiträge sind so bemessen, dass sie die jährlichen Fixkosten des Vereins decken; Erlöse aus Veranstaltungen fließen in Vereinsprojekte.
- Die Grundlage der Budgetplanung ist das interne Haushaltsbuch.
- Der Kassenwart erstellt jährlich einen Finanzbericht, der der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.
- Alle Ausgaben müssen durch entsprechende Belege dokumentiert werden. Auslagen für den Verein werden ausschließlich über das Spesenmodul der Vereinsplattform mit Beleg eingereicht (Foto genügt; bei Privatkäufen ohne Rechnung genügt ein Screenshot bzw. Kaufnachweis) und vom Kassenwart geprüft.
- Ein Gutkonto-System besteht nicht. Kann der Verein Verbindlichkeiten nicht sofort begleichen, priorisieren Kassenwart und Vorstand die Rückzahlungen; im Einvernehmen mit dem Mitglied ist eine Auszahlung in Getränkekarten möglich.
- Spontane Anschaffungen für den Verein sind bis zu einer Orientierungsgrenze von 50 € auf eigenes Risiko möglich; über die Kostenübernahme entscheidet der Verein nachträglich. Höhere Ausgaben werden vorab abgestimmt. Der Verein führt eine öffentliche Bedarfsliste („Wir suchen“).
§ 8 Datenschutz
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der in der Satzung definierten Zwecke und Aufgaben.
- Die erhobenen Daten werden ausschließlich für vereinsinterne Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 9 Miteinander
- Bei Besprechungen am Tisch wird nicht geraucht — drinnen wie draußen.
- Bei Vereinsveranstaltungen werden Raucherbereiche ausgewiesen. Im übrigen Vereinsalltag gilt gegenseitige Rücksichtnahme.
- Auf dem Gelände wird der Müll getrennt (Papier, Gelber Sack, Restmüll). Die Entsorgung wird über den Dienste-Kalender organisiert.
§ 10 Änderung der Vereinsordnung
- Diese Vereinsordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
- Für die Änderung der Vereinsordnung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Vereinsordnung trat mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.04.2025 in Kraft und wurde durch Beschluss des Vereinstreffens vom 22.07.2026 geändert. Die Fassung vom 22.07.2026 gilt ab dem 22.07.2026.
Änderungshistorie (22.07.2026 gegenüber 29.04.2025)
- § 1 (1): „Partner ‚Goldpass‘ (50 €)“ gestrichen; Fördermitgliedschaft flexibilisiert (individuell ab 5 €/Monat oder ab 10 €/Jahr).
- § 1 (2): Klarstellung Jahreszahlung für Fördermitglieder.
- § 2 (1): „im Rahmen der Öffnungszeiten“ ersetzt durch jederzeitige Nutzung unter Rücksichtnahme.
- § 2 (3): Ankündigungs- statt Genehmigungsregel für größere Gästegruppen (Feld-Kalender/Chatgruppe); Sauberkeit ausdrücklich Teil der Verantwortung.
- § 2 (4): Richtwert ~20 Stunden Vereinsarbeit/Jahr; Dienste-Kalender verankert; ohne Erfassung/Sanktion.
- § 4 (2): Goldpass-Freigetränke ersetzt durch: Wasser frei, Getränke frei bei Vereinsarbeit, 3 Getränkekarten/Jahr, Helfer-Getränkekarte.
- § 4 (3): Strichliste ersetzt durch digitales Kassensystem/Getränkekarten.
- § 6: Slack ersetzt durch Vereinsplattform projektfeld.com + Chatgruppe.
- § 7 (1): Beiträge decken Fixkosten; Event-Erlöse fließen in Projekte.
- § 7 (4): Spesenmodul-Pflicht mit pragmatischer Belegregel.
- § 7 (5) NEU: Kein Gutkonto; Rückzahlungs-Priorisierung; Auszahlung in Getränkekarten möglich.
- § 7 (6) NEU: 50-€-Risiko-Regel; Bedarfsliste „Wir suchen“.
- § 9 NEU „Miteinander“: Rauch-Regeln und Mülltrennung.
- §§ 9, 10 alt unverändert als §§ 10, 11 weitergeführt.
Beschluss-Grundlage: Protokoll des Vereinstreffens vom 22.07.2026.
Stand: 05.08.2026
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Projekt Feld". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein mit Sitz in Heidelberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, sowie die Förderung der Pflanzenzucht.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aktionen auf dem Vereinsgrundstück im Handschusheimer Feld und anderen Orten außerhalb des Vereinsgrundstücks:
- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie Ausstellungen, Konzerten und Workshops
- Betrieb und Pflege von gemeinschaftlichen Gartenflächen im Handschuhsheimer Feld - Erhalt und Nutzung der historischen Glasgewächshäuser als kulturelles Erbe und Begegnungsort
- Schaffung eines Raums für kreatives Miteinander
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder des Vereins können für Ihren Arbeits- (oder) Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
- Insichgeschäfte nach § 181BGB sind im Ausnahmefall zulässig insofern sie von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats erklärt werden.
- Ausschluss durch den VorstandEin Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt, insbesondere wenn • die Zusammenarbeit und das freundliche Miteinander im Verein nachhaltig gefährdet werden, • Vereins- oder fremdes Eigentum vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt wird (Sachbeschädigung), • Interessenkonflikte entstehen, die dem Zweck des Vereins entgegenstehen;
b) mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge mehr als drei Monate im Rückstand ist und trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mahnung begleicht.
Der Vorstandsbeschluss erfordert eine Zweidrittel-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder.
- Gewährung des rechtlichen GehörsVor der Beschlussfassung bekommt das betroffene Mitglied die Vorwürfe schriftlich mitgeteilt und hat mindestens zwei Wochen Zeit, sich schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu äußern.
- Mitteilung des Beschlusses Der Ausschließungsbeschluss wird dem betroffenen Mitglied
wahlweise a) per eingeschriebenem Brief oder b) in Textform (§ 126b BGB) per E-Mail an die zuletzt vom Mitglied schriftlich oder elektronisch bekanntgegebene Adresse mitgeteilt. Der Zugang gilt als bewirkt
bei Versand per Brief mit Einlieferungsbeleg am dritten Werktag nach Aufgabe,
bei Versand per E-Mail am zweiten Kalendertag nach Absendung, sofern der Vorstand den Versand anhand elektronischer Versand- oder Serverprotokolle nachweist.Mit der Mitteilung sind Entscheidung, Gründe und Rechtsbehelfsbelehrung zu übermitteln.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5a)
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
5b)
(1)Fördermitglied kann jede natürliche Person, juristische Person, Gruppe oder Organisation werden, die bereit ist, die Zwecke und Ziele des Vereins zu unterstützen.
(2) Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen.
(3) Fördermitglieder besitzen auf der Mitgliederversammlung Rede- jedoch kein Stimmrecht; sie besitzen keinen Anspruch, eingeladen zu werden.
(4) Mit der Aufnahme eines neuen Förderungsmitgliedes wird die Mindesthöhe des Förderbetrages festgelegt.
(5) Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit mit einer schriftlichen Kündigung beendet werden, es gibt keine Kündigungsfrist.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird in der Vereinsordnung festgelegt.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
- Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. das Gremium, 3. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus: a) dem/der 1. Vorsitzenden, b) dem/der 2. Vorsitzenden, c) dem/der Kassenwart
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Gremiums, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Gremium
- Das Gremium kann aus den Mitgliedern des Vorstands und – je nach Anliegen – aus mindestens zwei weiteren Vereinsmitgliedern zusammengerufen werden, die jeweils eine leitende Rolle in den Teams innehaben; diese zusätzlichen Mitglieder werden für jede Sitzung neu bestimmt und können von Fall zu Fall variieren.
- Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
- Das Gremium tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
- Das Gremium hat folgende Aufgaben: a) Beratung und Unterstützung des Vorstands in allen Vereinsangelegenheiten b) Entscheidung über die Verwendung der Vereinsmittel im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung c) Koordination der verschiedenen Teams und deren Aktivitäten
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 5 Minuten vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand mündlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren
Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer von der Mitgliederversammlung zu bestimmen.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
- Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen oder redaktionellen Hinweisen des Registergerichts oder des zuständigen Finanzamts notwendig werden, wird der Vorstand ermächtigt, diese Änderungen in eigener Verantwortung in einer Vorstandssitzung zu beschließen und umzusetzen, sofern der wesentliche Inhalt der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen unberührt bleibt.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, sowie für die Förderung der Pflanzenzucht.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 29.04.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Heidelberg, den 29.04.2025
Unterschriften der Gründungsmitglieder:
Stand: 20.07.2026